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Druckdatum: 11.09.2010 00:51
Letzte Änderung des Dokuments: 26.01.2005 20:15
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Diskurs. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Jena.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung" (§§ 51 - 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein dient insbesondere der Förderung von:
politischer Bildung,
Jugendarbeit und außerschulischer Jugendbildung,
Jugendbegegnung und Völkerverständigung,
Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(3) Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
die Veranstaltung von Seminaren, Gruppen- und Podiumsdiskussionen, Workshops u.a. Bildungsveranstaltungen,
Beratungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit für Vereine, Bürger- und Jugendinitiativen,
Fortbildung,
Gutachten und Studien,
Publikationen und Periodika,
Moderation von Veranstaltungen und Konfliktmoderation.
(4) Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig und neutral.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Eine Fördermitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme vorbehaltlich der entgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung beschließt.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung,
durch Austritt,
durch Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
die Wahl des Vorstandes,
die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern,
Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Rechnungsprüfer,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine gültige Stimme. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Die Entscheidung über die Wahl des Nachfolgers obliegt einer vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand,
angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes
gezahlt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn ein Vorstandsmitglied es begehrt, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und durch den Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Grüne Liga Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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Schillergäßchen 5
07745 Jena
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