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Satzung
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
Der Verein trägt
den Namen Diskurs. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister
führt er den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist
Jena.
§ 2 Ziele und
Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung" (§§ 51 - 68 AO) in der jeweils
gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein dient
insbesondere der Förderung von:
politischer Bildung,
Jugendarbeit und
außerschulischer Jugendbildung,
Jugendbegegnung und
Völkerverständigung,
Bildung, Wissenschaft
und Forschung.
(3) Dies soll insbesondere
erreicht werden durch:
die Veranstaltung von
Seminaren, Gruppen- und Podiumsdiskussionen, Workshops u.a.
Bildungsveranstaltungen,
Beratungsangebote und
Öffentlichkeitsarbeit für Vereine, Bürger- und
Jugendinitiativen,
Fortbildung,
Gutachten und
Studien,
Publikationen und
Periodika,
Moderation von
Veranstaltungen und Konfliktmoderation.
(4) Der Verein arbeitet
parteipolitisch unabhängig und neutral.
§ 3
Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines.
Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Eine
Fördermitgliedschaft steht natürlichen und juristischen
Personen offen.
Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme vorbehaltlich der entgültigen Entscheidung der
Mitgliederversammlung beschließt.
Der Mitgliedsbeitrag
wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft
endet
durch Tod oder - bei
juristischen Personen - durch Auflösung,
durch Austritt,
durch Ausschluß.
Der Austritt aus dem
Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
§ 5 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
die
Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen
Vereinsmitgliedern.
Mindestens einmal im
Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
die Wahl des
Vorstandes,
die Aufnahme und der
Ausschluß von Mitgliedern,
Entscheidung über
die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
Entgegennahme des
Jahresberichtes,
Entlastung des
Vorstandes,
Wahl der
Rechnungsprüfer,
Änderung der
Satzung,
Auflösung des
Vereins.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich geladen. Die Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Jedes Mitglied
kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch
Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung
ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für
Satzungsänderungen.
Der Vorsitzende des
Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Bei Abstimmungen hat
jedes ordentliche Mitglied eine gültige Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied kann
sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen.
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen
Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der
gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem anderen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht
mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
Der Vorstand wird für
ein Jahr gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder
solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied des
Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
gewählt. Die Entscheidung über die Wahl des Nachfolgers
obliegt einer vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des
Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann jedoch beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern
für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen
Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
gezahlt wird.
Die Mitglieder des
Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist befugt, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Der Vorsitzende ruft
bei Bedarf, oder wenn ein Vorstandsmitglied es begehrt, eine
Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die
Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll
anzufertigen und durch den Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein Grüne Liga Thüringen
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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